Pfändungsrechner 2026 – pfändbaren Betrag bei Lohnpfändung kostenlos berechnen
Netto-Einkommen und Anzahl unterhaltsberechtigter Personen angeben — der Rechner ermittelt den pfändbaren Betrag und den unpfändbaren Rest pro Monat nach der amtlichen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO).
Angaben zur Berechnung
Vorlage anklicken oder Werte einzeln anpassen — das Ergebnis wird automatisch berechnet.
Näherungsweise Berechnung nach der amtlichen Pfändungstabelle, keine Rechtsberatung. Für rechtsverbindliche Werte die aktuelle Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz oder einen Rechtsanwalt/Steuerberater konsultieren.
So wird gerechnet
Vom Netto-Einkommen wird zuerst der unpfändbare Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO abgezogen. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Freibetrag: die erste Person um einen festen Betrag, jede weitere Person bis zur fünften um einen etwas kleineren Betrag (§ 850c Abs. 2 ZPO). Vom danach verbleibenden, übersteigenden Einkommen bleibt je nach Zahl der Unterhaltspflichten ein steigender Zehntel-Anteil unpfändbar — der Rest ist pfändbar (§ 850c Abs. 3 ZPO). Oberhalb einer gesetzlichen Obergrenze entfällt diese Staffelung: Der komplette darüber liegende Betrag ist in voller Höhe pfändbar.
| Unterhaltsberechtigte Personen | Unpfändbarer Anteil des übersteigenden Betrags |
|---|---|
| 0 | 3/10 (70 % pfändbar) |
| 1 | 5/10 (50 % pfändbar) |
| 2 | 6/10 (40 % pfändbar) |
| 3 | 7/10 (30 % pfändbar) |
| 4 | 8/10 (20 % pfändbar) |
| 5 oder mehr | 9/10 (10 % pfändbar) |
Häufige Fragen
Wie wird der pfändbare Betrag berechnet?
Der Rechner ermittelt aus dem Netto-Einkommen und der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen den unpfändbaren Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 und 2 ZPO. Vom Teil des Einkommens, der diesen Freibetrag übersteigt, bleibt je nach Unterhaltspflichten ein bestimmter Zehntel-Anteil unpfändbar (3/10 bis 9/10) — der Rest ist pfändbar. Oberhalb der gesetzlichen Obergrenze ist der volle Mehrbetrag pfändbar.
Was ändert sich durch unterhaltsberechtigte Personen?
Jede unterhaltsberechtigte Person erhöht zunächst den unpfändbaren Grundfreibetrag (§ 850c Abs. 2 ZPO): die erste Person um einen festen Betrag, jede weitere Person (bis zur fünften) um einen etwas kleineren Betrag. Zusätzlich steigt der Anteil, der vom übersteigenden Einkommen unpfändbar bleibt, von 3/10 ohne Unterhaltspflichten bis auf 9/10 bei fünf oder mehr unterhaltsberechtigten Personen.
Was bedeutet die Obergrenze bei der Pfändung?
Oberhalb einer gesetzlich festgelegten Obergrenze (§ 850c Abs. 3 ZPO) gilt keine Staffelung mehr: Der gesamte Teil des Einkommens, der über dieser Grenze liegt, ist in voller Höhe pfändbar. Nur der Bereich zwischen Freibetrag und Obergrenze wird anteilig nach der Zehntel-Staffelung berechnet.
Ist das Ergebnis rechtsverbindlich?
Nein. Dieser Rechner liefert eine Näherung nach der amtlichen Pfändungstabelle, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Für rechtsverbindliche Werte — etwa bei einem laufenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss — konsultieren Sie bitte die aktuelle Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise Steuerberater.
Wie oft ändern sich die Pfändungsfreigrenzen?
Die Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz regelmäßig per Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt angepasst, seit der Reform des Pfändungsschutzes zum 1. Dezember 2021 in der Regel jährlich zum 1. Juli. Dieser Rechner verwendet die zuletzt amtlich bestätigte Fassung — prüfen Sie vor rechtsverbindlichen Entscheidungen die aktuell gültige Bekanntmachung.
Zählt Kindergeld zum pfändbaren Einkommen?
Kindergeld ist nach § 54 Abs. 5 SGB I grundsätzlich nur pfändbar, soweit der Elternteil dem Kind gegenüber unterhaltspflichtig ist und dessen Unterhaltsanspruch nicht anderweitig erfüllt. In der Praxis bleibt es meist unpfändbar. Dieser Rechner bezieht sich ausschließlich auf das reguläre Netto-Arbeitseinkommen und berücksichtigt Kindergeld nicht separat.